Es gibt klare Regeln, die festlegen, was Polizisten während einer Verkehrskontrolle überprüfen dürfen. Dazu zählen die Feststellung der Identität des Fahrers, die Überprüfung von Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sowie die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers.
Bei allem, was nicht von aussen einsehbar ist , ist die Durchsuchung nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl erlaubt. Das gilt z.B.für einen Blick in Koffer, Rucksäcke, Handschuhfach, Kofferraum …
Atemalkohol- oder Drogenschnelltests können (und sollten) grundsätzlich abgelehnt werden. Nach vertretbarer Rechtsmeinung reicht nämlich die Weigerung ohne hinzutreten irgendwelcher weiterer Umstände noch nicht aus, einen Anfangsverdacht zu begründen.
Nicht der Atemalkoholwert ist nach der aktuellen Gesetzeslage entscheidend, sondern der Blutalkoholwert. Schon die Benutzung von Mundwasser kann dazu führen, dass das Gerät einen erhöhten Promillewert feststellt.
Wenn Verkehrsteilnehmer den Atemalkohol- oder Drogentest verweigern, müssen die Polizisten entscheiden, ob sie einen Bluttest durchführen. Doch auch dafür brauchen sie einen richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Beschluss. Diesen müssen die Beamten zunächst immer anfordern.
Wichtig: Autofahrer haben außerdem das Recht den Dienstausweis der Beamten zu verlangen und deren Dienstnummer oder Namen zu notieren.
Generell gilt bei einer Kontrolle Folgendes: kein Wort außer Angaben zu den Personalien. Was immer man in einer solchen Situation sagt – es kann später nicht mehr aus der Akte entfernt werden und ist selten richtig!
Der gleiche Grundsatz gilt übrigens (selbst wenn man hundertprozentig davon überzeugt ist, unschuldig zu sein) auch im Rahmen eines Verkehrsunfalls. Ein solcher ist stets ein außergewöhnliches Ereignis – man steht unter Schock und äußert eventuell spontan etwas, was einem nachher leid tut.
UPDATE:
Der bisher geltende Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben existiert in der bisherigen Form nicht mehr. Besteht der Verdacht einer die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Straftat, kann die Entnahme einer Blutprobe auch durch Polizeibeamte angeordnet werden. Dies folgt aus einer Änderung des § 81 a StPO, die seit dem 24.8.2017 in Kraft ist.
§ 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.