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Verkehrskontrolle

Es gibt klare Regeln, die festlegen, was Polizisten während einer Verkehrskontrolle überprüfen dürfen. Dazu zählen die Feststellung der Identität des Fahrers, die Überprüfung von Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sowie die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers.

Bei allem, was nicht von aussen einsehbar ist , ist die Durchsuchung nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl erlaubt. Das gilt z.B.für einen Blick in Koffer, Rucksäcke, Handschuhfach, Kofferraum …

Atemalkohol- oder Drogenschnelltests können (und sollten) grundsätzlich abgelehnt werden. Nach vertretbarer Rechtsmeinung reicht nämlich die Weigerung ohne hinzutreten irgendwelcher weiterer Umstände noch nicht aus, einen Anfangsverdacht zu begründen.

In einem Strafverfahren vor Gericht hätten diese Tests ohnehin keine Beweiskraft.
Nicht der Atemalkoholwert ist nach der aktuellen Gesetzeslage entscheidend, sondern der Blutalkoholwert. Schon die Benutzung von Mundwasser kann dazu führen, dass das Gerät einen erhöhten Promillewert feststellt.
Drogenschnelltests wiederum weisen erhebliche Fehlerquellen auf, wodurch die Ergebnisse zu ungenau sind, um vor Gericht Bestand zu haben. Selbst der Genuss von Mohnkuchen kann zu einem positiven Drogentest führen. Daher ist auch bei Drogen nur der Blutwert relevant.

Wenn Verkehrsteilnehmer den Atemalkohol- oder Drogentest verweigern, müssen die Polizisten entscheiden, ob sie einen Bluttest durchführen. Doch auch dafür brauchen sie einen richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Beschluss. Diesen müssen die Beamten zunächst immer anfordern.

Wichtig: Es müssen konkrete Hinweise auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegen! Das ist beispielsweise der Fall, wenn Drogenspürhunde angeschlagen haben, der Fahrer eine Alkoholfahne hat oder es im Fahrzeug nach Drogen riecht.
Bei einer Blutabnahme ohne richterlichen Beschluss oder ohne Gefahr in Verzug machen sich Polizeibeamte der Körperverletzung im Amt strafbar.
Blutproben dürfen jedoch nur von approbierten Ärzten entnommen werden – entweder kommt der Arzt zum Polizeirevier oder die Polizei fährt mit dem „Probanden“ ins nächste Krankenhaus.
Was die wenigsten wissen: Selbst wenn einem ein Polizist mehr als gut zuredet und die Folgen einer Weigerung in schwärzesten Farben ausmalt – zur Abgabe einer Urinprobe kann man nicht gezwungen werden!
Wenn die Polizei den Wagen durchsucht, sollten Autofahrer auf ein Durchsuchungsprotokoll bestehen. In diesem muss die Polizei festhalten, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Durchsuchung stattfindet. Dieses Protokoll bietet Verkehrsteilnehmern später die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Polizisten einzulegen.

Wichtig: Autofahrer haben außerdem das Recht den Dienstausweis der Beamten zu verlangen und deren Dienstnummer oder Namen zu notieren.

Generell gilt bei einer Kontrolle Folgendes: kein Wort außer Angaben zu den Personalien. Was immer man in einer solchen Situation sagt – es kann später nicht mehr aus der Akte entfernt werden und ist selten richtig!

Der gleiche Grundsatz gilt übrigens (selbst wenn man hundertprozentig davon überzeugt ist, unschuldig zu sein) auch im Rahmen eines Verkehrsunfalls. Ein solcher ist stets ein außergewöhnliches Ereignis – man steht unter Schock und äußert eventuell spontan etwas, was einem nachher leid tut.

UPDATE:

Der bisher geltende Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben existiert in der bisherigen Form nicht mehr. Besteht der Verdacht einer die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Straftat, kann die Entnahme einer Blutprobe auch durch Polizeibeamte angeordnet werden. Dies folgt aus einer Änderung des § 81 a StPO, die seit dem 24.8.2017 in Kraft ist.

§ 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.